Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von JOLANDOS

Stand Januar 2024,JOLANDOS e.K., Pähl, HRA München 76167


Wichtiger Hinweis!

Die hier aufgeführten AGBs beziehen sich nur auf Websites, Shops und Dienstleistungen, die JOLANDOS betrieben werden (JOLANDOS-Shop, DIGITAL-Shop, Veranstalter-Portal).

Die Bestellungen im LIBRI-Shop (JOLANDOS-Buchhandlung) werden von JOLANDOS nur an Libri GmbH vermittelt, das die Bestellungen über ihr eigenes Logistikzentrum und Shopsystem abwickelt. Daher gelten bei Bestellungen in der JOLANDOS-Buchhandlung die Geschäftsbedingungen von Libri GmbH. Sie finden diese im Footer des LIBRI-Shops (JOLANDOS-Buchhandlung) oder über folgende Links:

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1. Geltungsbereich

1.1. Mit dem Bestellabschluss in den JOLANDOS-Shops („Shops“) kommen Verträgen zwischen JOLANDOS e.K. („JOLANDOS“) der Waren, Produkten und Dienstleistungen und dem bestellenden Kunden (‚Geschäftspartner“) zustande. Die Abwicklung der Bestellungen kann durch von JOLANDOS beauftragte Zwischenhändler oder Logistikunternehmer („Logistiker“). In diesem Zusammenhang bieten die Logistiker auch den Transport von Waren an („Transportleistungen“).

1.2. Sämtliche Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („LZB”). Die LZB sind Bestandteil aller den Vertragsgegenstand betreffenden Verträge zwischen JOLANDOS und den Geschäftspartnern. Die LZB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen von an den Geschäftspartner im Rahmen des Vertragsgegenstands.

1.3. Durch diese LZB erwirbt der Geschäftspartner gegenüber JOLANDOS keinen Anspruch auf den Abschluss von Verträgen über Waren, Produkte und/oder Dienstleistungen. JOLANDOS ist in der Entscheidung darüber frei, entsprechende Angebote des Geschäftspartners nach Maßgabe der Ziff. 2 dieser LZB anzunehmen.

1.4. Die LZB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als JOLANDOS deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn JOLANDOS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.5. Gesonderte Produkt- oder Dienstleistungsverträge sowie im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner, insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen LZB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen ist ein Vertrag bzw. die Bestätigung durch JOLANDOS in Schrift- oder Textform maßgebend. Die Formvorschriften aus Ziffer 12.3–12.5 dieser LZB gelten insoweit entsprechend. Auch ein tatsächlich abweichendes Verhalten von JOLANDOS oder des Geschäftspartners lässt sämtliche Regelungen in diesen LZB sowie etwaiger gesonderter Verträge i. S. d. vorstehenden Satzes unberührt.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen dieser LZB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen LZB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Bestellungen / Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von JOLANDOS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn JOLANDOS dem Geschäftspartner Kataloge, andere Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Eigentum und geistige Schutzrechte an von JOLANDOS dem Geschäftspartner überlassenen Unterlagen verbleiben bei JOLANDOS.

2.2. Die Bestellung von Waren durch den Geschäftspartner in Verbindung mit oder ohne Transportleistungen („Bestellung“) gilt als dessen verbindliches Vertragsangebot an JOLANDOS zum Abschluss eines Kaufvertrags über die bestellten Waren und ggf. deren Transport gemäß Ziff. 3 („Vertragsangebot“). Eine Bestellung hat elektronisch durch Nutzung der hierfür geeigneten Warenwirtschafts- und Bestellsysteme, des Kundenportals oder in von JOLANDOS definierten Sonderfällen auch per E-Mail zu erfolgen. Telefonische oder sonstige schriftliche Bestellungen (Fax, Brief) nimmt JOLANDOS nur bei Störung der vorstehenden elektronischen Systeme und damit in Ausnahmefällen entgegen. Eine von JOLANDOS an den Geschäftspartner übermittelte Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung durch JOLANDOS dar. Bei telefonischen oder elektronischen Bestellungen trägt der Geschäftspartner das Risiko für Übermittlungsfehler an JOLANDOS.

2.3. (leer)

2.4. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist JOLANDOS berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang bei JOLANDOS oder den von JOLANDOS beauftragten Logistikern anzunehmen („Annahme“). Die Annahme erfolgt mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch JOLANDOS, in der Regel innerhalb eines Werktages. Der Geschäftspartner verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung durch JOLANDOS. Die Übergabe der Ware an die Transportperson gem. Ziff. 3.3 dieser LZB gilt als Annahmeerklärung von JOLANDOS gegenüber dem Geschäftspartner soweit JOLANDOS die Annahme gegenüber dem Geschäftspartner nicht bereits zuvor ausdrücklich erklärt hat.

2.5. Bestellungen auf Pflichtfortsetzungen verpflichten den Geschäftspartner zur Abnahme des entsprechenden Gesamtwerkes.

2.6. (leer)


3. Lieferung / Gefahrübergang

3.1. Soweit JOLANDOS keine Liefertermine oder -fristen benannt hat und soweit zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner nicht anders vereinbart, beträgt die Lieferfrist in der Regel 3 Werktage ab Eingang der Bestellung bei JOLANDOS oder den von JOLANDOS beauftragten Logistikern. JOLANDOS ist bestrebt bestellte Waren vollständig zu liefern, bleibt jedoch zu Teillieferungen berechtigt, soweit Teillieferungen für den Geschäftspartner zumutbar sind.

3.2. Können JOLANDOS die Waren (i) gleich aus welchem Grund nicht innerhalb der Lieferfrist gem. Ziff. 3.1 dieser LZB an den Geschäftspartner liefern oder (ii) sind einzelne Titel des Barsortiments bei dem herstellenden Verlag endgültig vergriffen ((i) und (ii) jeweils „Lieferhindernis“), wird JOLANDOS den Geschäftspartner hierüber informieren und dem Geschäftspartner soweit möglich den voraussichtlichen Liefertermin bzw. Lieferzeitraum mitteilen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit ist JOLANDOS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Geschäftspartners wird JOLANDOS an diesen zurückgewähren. Als Fall eines Lieferhindernisses in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Logistiker. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von JOLANDOS sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Geschäftspartners gem. Ziff. 5 dieser LZB.

3.3. Die Lieferung der Waren erfolgt bei Rechnungstellung im Namen JOLANDOS ab Lager von den Logistikern an die vom Geschäftspartner im Rahmen der Bestellung angegebene. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Waren sowie die Verzögerungsgefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Unternehmen („Transportperson“) auf den Geschäftspartner über. Der Geschäftspartner trägt die Kosten des Transports ab Lager nach der jeweils gültigen Angaben in den betreffenden Shops. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Geschäftspartner. Unabhängig von der Übergabe von Waren an die Transportperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Geschäftspartner über, wenn dieser im Verzug der Annahme ist.

3.4. Die Logistiker sind im Namen von JOLANDOS ist berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere die Transportperson, den Versandweg und die Verpackung zu bestimmen.

3.5. (leer)

3.6. (leer)

3.7. Kommt der Geschäftspartner in Verzug der Annahme der Waren, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen, ist JOLANDOS berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) vom Geschäftspartner ersetzt zu verlangen.


4. Rücksendungen

4.1. Alle Rücksendungen sind grundsätzlich über die den jeweiligen Shop abwickelnden Eigentümer bzw. die von Ihnen beauftragten Logistiker abzuwickeln. Die jeweiligen Kontaktdaten und die wichtigsten Hinweise zu Fragen rund um Aufträge finden Sie hier.

4.2. Der Umgang mit Remittenden und Rücksendungen richtet sich nach den jeweils gültigen Rücksenderegeln (/Footer-Navigation/Shopservices/Regelung-fuer-Ruecksendungen/). Die Rücksenderegeln sind Bestandteil dieser LZB. Rücksendungen außerhalb der gültigen Rücksenderegeln können nicht bearbeitet werden. Zudem ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Rücksendeprozesse gemäß der Rücksende-Begleitscheine, die der Geschäftspartner kostenlos bei JOLANDOS anfordern kann, einzuhalten.

4.3. Eine Kürzung der Zahlung für remittierte Ware kann erst aufgrund einer von JOLANDOS erstellten Gutschrift erfolgen. Aufgrund der Gutschrift gilt die betreffende Forderung als zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner unbestritten (Ziff. 8.4 dieser LZB).


5. Gewährleistung

5.1. Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln an der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Installations- bzw. Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften im Falle der Lieferung der Ware an einen Verbraucher, insbesondere die Vorschriften in Bezug auf den Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB.

5.2. Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn die Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftrags-bestätigung und/oder den im Rahmen der Lieferung der Ware zusätzlich übersandten Unterlagen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung der Mangelhaftigkeit der Ware Anwendung, wobei JOLANDOS keine Haftung für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller der an den Geschäftspartner gelieferten Waren oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt.

5.3. Der Geschäftspartner hat die Ware nach ihrem Eingang unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen ab Empfang der Ware, in jedem Fall vor dem Weiterverkauf, schriftlich oder in Textform beim den jeweiligen Shop betreuenden Logistiker (s. hier) anzuzeigen, es sei denn, in den unter Ziffer 4 genannten, jeweiligen Rücksenderegeln ist Abweichendes geregelt. Verdeckte Mängel muss der Geschäftspartner ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich oder in Textform anzeigen.

5.4. Versäumt der Geschäftspartner die fristgemäße Anzeige der Mängel, ist die Haftung von JOLANDOS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5.5. Soweit die in Ziffer 4 genannten Rücksenderegeln anwendbar sind, richtet sich die Gewährleistung nach diesen. Ergänzend gilt Folgendes: Für gem. Ziff. 5.3 dieser LZB angezeigte Mängel leistet JOLANDOS im Wege der Nacherfüllung Gewähr durch Gutschrift des Kaufpreises sowie der anteiligen Transportkosten. Der Geschäftspartner hat JOLANDOS dafür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Beanstandete Ware hat der Geschäftspartner von JOLANDOS entsprechend den jeweils gültigen und anwendbaren Rücksenderegeln zurückzugewähren. Fehlmengen werden nur ersetzt, wenn sie durch schriftliche eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern des Geschäftspartners oder der mit dem Transport beauftragten Person nachgewiesen werden. Die Ware ist bei Bedarf neu zu bestellen.

5.6. Scheitert die Nacherfüllung oder ist eine vom Geschäftspartner für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Geschäftspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder im Fall erheblicher Mängel vom Vertrag zurücktreten. 5.7. Weitere Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 dieser LZB und sind im Übrigen ausgeschlossen.


6. Rechnungslegung

6.1. Bei digitalen Produkten erfolgt grundsätzlich keine Rechnungslegung. Die Bezahlung erfolgt mit Bestellabschluss.

6.2. Eine Rechnung, der nicht unverzüglich widersprochen wurde, gilt als durch den Geschäftspartner anerkannt.

6.3. Die Rechnungstellung erfolgt im Namen JOLANDOS oder die von JOLANDOS beauftragten Logistiker (s. a. Zif. 1.2.).


7. Preise / Zahlungsbedingungen

7.1. Die Preisangaben entsprechen dem Stand zum jeweiligen Redaktionsschluss. Alle Angaben sind sorgfältig erstellt, Irrtümer bleiben vorbehalten, soweit es sich nicht um von JOLANDOS zu vertretene Kalkulationsirrtümer oder Rechenfehler handelt. In dem Umfang, in dem Hersteller ihre Preise gegenüber JOLANDOS anpassen, behält sich JOLANDOS die Anpassung der Preise gegenüber dem Geschäftspartner vor. Dies ist nur dann zulässig, wenn JOLANDOS die Preisanpassung des Herstellers nicht zu vertreten hat und diese Preisanpassung des Herstellers im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner nicht bereits vorhersehbar war. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, soweit der Geschäftspartner seinerseits sich bereits im Hinblick auf die Waren gegenüber Endverbrauchern verpflichtet hat. Der Geschäftspartner stellt sicher, sich erst nach erfolgter Lieferung der Ware durch die Logistiker gegenüber Endverbrauchern hinsichtlich der jeweiligen Ware rechtsverbindlich zu verpflichten. Der Ausschluss der Preisanpassung gilt nicht für preisgebundene Waren.

7.2. Warenrechnungen sind ab 30 Tage Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto zur Zahlung fällig. Auf den Rechnungen wird die Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen.

7.3. – 7.6. (leer)

7.7. JOLANDOS ist berechtigt, trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Geschäftspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, dann auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die vom Geschäftspartner zu erfüllende Zahlungsverpflichtung aus der jeweiligen Bestellung anzurechnen. Bei Zahlungen auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gilt grundsätzlich (in der Höhe, in der die geleistete Zahlung den jeweiligen Warenwert abdeckt) die Ware als bezahlt, die bereits vom Geschäftspartner weiter veräußert wurde.

7.8. Hält der Geschäftspartner Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von JOLANDOS aus dem Vertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet wird, insbesondere im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners oder weil der Geschäftspartner anderen Dritten gegenüber den bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, so ist JOLANDOS berechtigt, in Abweichung von den vereinbarten oder den in Ziff. 7.2 dieser LZB aufgeführten Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller fälligen oder auch noch nicht fälligen Ansprüche zu verlangen. JOLANDOS ist ferner berechtigt, die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag gem. § 321 BGB zurückzutreten; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7.9. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so wird ohne weitere Mahnung die gesamte Restverbindlichkeit zur Zahlung fällig, wenn der Geschäftspartner mit einer vollständigen oder einem erheblichen Anteil der Rate länger als eine (1) Woche in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Geschäftspartners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Geschäftspartner die eidesstattliche Versicherung leistet.

7.10. (leer)

7.11. Zahlungsort ist der Erfüllungsort gem. Ziff. 12.1 dieser LZB.


8. Zahlungsverzug

8.1. Der Geschäftspartner kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziff. 7.2 dieser LZB in Verzug. Einer Mahnung des Geschäftspartners durch JOLANDOS bedarf es für den Eintritt des Verzugs nicht.

8.2. Der Geschäftspartner hat während seines Verzuges die Geldschuld in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen („Verzugszinsen“). JOLANDOS behält sich vor, gegenüber dem Geschäftspartner einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB.

8.3. JOLANDOS ist ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Geschäftspartners berechtigt, sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 9 dieser LZB geltend zu machen.

8.4. Der Geschäftspartner kann gegenüber JOLANDOS Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend machen, als die diesen Rechten zugrunde liegenden Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der vertraglichen Beziehung und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner behält sich JOLANDOS sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von JOLANDOS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung.

9.2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Geschäftspartner hat JOLANDOS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen. Alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen und Rechte von JOLANDOS hat der Geschäftspartner einstweilen zu treffen.

9.3. Verstößt der Geschäftspartner durch sein Verhalten gegen den mit JOLANDOS geschlossenen Vertrag, insbesondere durch Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder Sammelrechnungen, ist JOLANDOS nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners gestellt wird. JOLANDOS kann diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Geschäftspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4. Der Geschäftspartner räumen JOLANDOS im Falle des Rücktritts gem. Ziff. 9.3 sowie zum Zweck der Besichtigung und Begutachtung der Vorbehaltsware schon jetzt (i) das Recht ein, die Geschäfts-, Lager- und Lieferräume des Geschäftspartners zu betreten und (ii) ggf. die Vorbehaltsware von dort abzutransportieren, sofern die Voraussetzungen dafür nach diesen LZB erfüllt sind. Der Geschäftspartner verzichtet insofern auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.


10. Haftung

In allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung leistet JOLANDOS Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

10.1. Haftung für Leistungen im Rahmen des Warenverkaufs sowie sonstiger Produkte und Dienstleistungen (mit Ausnahme von Transportleistungen soweit diese durch JOLANDOS gegenüber dem Geschäftspartner erbracht werden):

10.1.1. Die Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den vertragstypischerweise vorhersehbaren Schaden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht, soweit Schäden JOLANDOS selbst (d. h. von gesetzlichen Vertretern von JOLANDOS) oder von leitenden Angestellten von JOLANDOS verursacht werden oder auf einem schwerwiegenden Organisationsverschulden von JOLANDOS beruhen.

10.1.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JOLANDOS nur für die Verletzung von Vertragspflichten, (i) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, (ii) deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und (iii) auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Überlassung der Waren und Produkte bzw. Erbringung der Dienstleistungen typischerweise gerechnet werden muss.

10.1.3. JOLANDOS haftet bei (i) Vorsatz, (ii) Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iv) Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie (v) bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ohne dass die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 10.1.1 und Ziff. 10.1.2 dieser LZB eingreifen. Das Vorstehende gilt entsprechend für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen von JOLANDOS.

10.2. Haftung für Transportleistungen im innerdeutschen Verkehr:

10.2.1. Für die Haftung für von JOLANDOS gegenüber dem Geschäftspartner zu erbringende Transportleistungen im Sinne des HGB, insbesondere bei Verlust oder Beschädigung der zu transportierenden Ware („fehlerhafte Transportleistung”) gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist die Haftung von JOLANDOS für fehlerhafte Transportleistungen mit Ausnahme von Personenschäden der Höhe nach begrenzt auf zwei (2) Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der transportierten Ware.

10.2.2. Soweit im Rahmen fehlerhafter Transportleistungen von JOLANDOS nur einzelne der zu transportierenden Waren verloren oder beschädigt wurden, berechnet sich die Haftungs-höchstsumme, (i) soweit alle transportierten Waren entwertet sind, nach dem Gesamtgewicht der zu transportierenden Waren oder, (ii) soweit nur ein Teil der transportierten Waren entwertet ist, nach dem Gewicht der entwerteten Waren.


11. Verjährung

11.1. Die Ansprüche des Geschäftspartners aus Sach- und Rechtsmängeln gem. Ziff. 5 dieser LZB verjähren in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb eines Jahres nach jeweiliger Lieferung der Waren. Dies gilt nicht für Ansprüche des Geschäftspartners gegen JOLANDOS in Fällen des Lieferantenregresses gem. §§ 478, 479 BGB. Diese einjährige Verjährung gilt auch für alle anderen Ansprüche des Geschäftspartners gegenüber JOLANDOS aus diesem Vertrag.

11.2. Vorstehende Ziff. 11.1 gilt jedoch nicht für Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadens- oder Aufwendungsersatz in den Fällen (i) der Ziff. 10.1.3 dieser LZB, (ii) bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, (iii) bei Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a BGB sowie (iv) in sonstigen gesetzlich zwingend vorgegebenen Fällen. In diesen Fällen finden stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.


12. Allgemeine Regelungen

12.1. Erfüllungsort für alle im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner bestehenden Ansprüche ist der Sitz von JOLANDOS in Pähl.

Ziff. 3.3 dieser LZB bleibt unberührt.

12.2. JOLANDOS kann diese LZB und weitere, den Vertragsgegenstand betreffende und allgemein gültige Regelungen, insbesondere die Rücksendebedingungen, sowie Bedingungen der zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner vereinbarten gesonderten Produkt- und Dienstleistungsverträge jederzeit ändern.

12.3. Soweit nicht eine strengere Form in diesen LZB ausdrücklich vorgeschrieben ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Geschäftspartner gegenüber JOLANDOS abgegeben werden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen sowie die Erklärung von Rücktritt oder Minderung, zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

12.4. Die Textform im Sinne dieser LZB umfasst auch E-Mail. Soweit der Funktionsumfang eines von JOLANDOS bereitgestellten Kundenportals, für das sich der Geschäftspartner registriert hat, die Abgabe online vermittelter digitaler Erklärungen durch den Geschäftspartner oder durch JOLANDOS im Hinblick auf Angebote, Lieferungen oder Leistungen von JOLANDOS an den Geschäftspartner im Rahmen des Vertragsgegenstands sowie gesonderte Produkt- oder Dienstleistungsverträge ermöglicht, gelten diese ebenfalls als in Textform abgegeben und mit ihrer Abgabe über das Kundenportal als JOLANDOS bzw. dem Geschäftspartner zugegangen.

12.5. Erklärungen per E-Mail sind nur dann wirksam, wenn sie bei das Eigentumsrecht von JOLANDOS betreffende Waren, Produkte und Dienstleistungen an die Adresse office@jolandos.de gesendet werden. JOLANDOS kann die maßgebliche E-Mail-Adresse durch Mitteilung gegenüber dem Geschäftspartner ändern, wobei eine Mitteilung per E-Mail ausreichend ist. JOLANDOS ist bemüht, etwaige Änderungen der E-Mail-Adresse dem Geschäftspartner binnen zwei (2) Wochen ab Wirksamkeit der Änderung mitzuteilen. Forderungen des Geschäftspartners gegen JOLANDOS im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner können vom Geschäftspartner nicht an Dritte abgetreten werden.

12.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser LZB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der aufgrund dieser LZB abgeschlossenen Einzelverträge im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben, soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 - 310 BGB ergibt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Eine Nichtausübung von Rechten seitens der. Eigentümer – auch auf längere Zeit – berechtigt den Geschäftspartner nicht, sich auf den Verzicht auf diese Rechte durch JOLANDOS oder auf Verwirkung zu berufen.

12.7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss aller internationalen und supranationalen Bestimmungen, insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 und damit zusammenhängende Vereinbarungen.

12.8. Für alle im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen JOLANDOS und dem Geschäftspartner stehende Streitigkeiten gilt der Sitz von JOLANDOS in Pähl.

Hiervon unberührt ist das Recht, einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu beantragen.